Ausschüsse

Grundlagen


§ 16 Bildung von Arbeitsausschüssen (Geschäftsordnung des GKV)

(1) Der Gesamtkirchenvorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete Arbeitsausschüsse bestellen. Zu diesen Ausschüsse können auch Gemeindemitglieder hinzugezogen werden, die dem Gesamtkirchenvorstand nicht angehören.

(2) Der Gesamtkirchenvorstand bildet gem. § 44 KGO folgende Arbeitsausschüsse:
I. Hauptausschuss (§ 7 Abs. 2 der Satzung)
II. Personalausschuss (§ 7 Abs. 2 der Satzung)
III. Finanzausschuss (§ 7 Abs. 2 der Satzung)
IV. Bauausschuss (§ 7 Abs. 2 der Satzung)
V. Kinder- u. Jugendausschuss (§ 7 Abs. 2 Satzung und § 8 bis 14 der KJO)
VI. KiTa-Ausschüsse (§ 7 Abs. 1 der Satzung und § 5 der KiTaVO)
VII. Benennungsausschuss (§ 7 Abs. 2 der Satzung und § 5 KGWO – temporär)
VIII. Festausschuss (§ 7 Abs. 2 der Satzung – bei Bedarf)),

(3) Der Gesamtkirchenvorstand bestimmt für alle Arbeitsausschüsse die Mitglieder. Die Personen für Vorsitz und Stellvertretung werden – sofern die Geschäftsordnung das nicht bereits bestimmt – vom Ausschuss gewählt und dem Gesamtkirchenvorstand mitgeteilt. Dabei sollte die/der Vorsitzende dem Gesamtkirchenvorstand angehören.

(4) Für die Arbeitsausschüsse gilt die Geschäftsordnung des Gesamtkirchenvorstands entsprechend.

(5) Der Gesamtkirchenvorstand legt die Zuständigkeit des jeweiligen Arbeitsausschusses fest.

(6) Die Arbeitsausschüsse fassen im Rahmen ihres Arbeitsauftrags rechtswirksame Beschlüsse anstelle des Gesamtkirchenvorstands. Sofern den Ausschüssen Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung und Beschlussfassung unter Verantwortung des Gesamtkirchenvorstands übertragen werden, können dem Ausschuss – mit Stimmrecht – nur Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands oder Gemeindemitglieder angehören, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit in den Gesamtkirchenvorstand nach § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindewahlordnung erfüllen. Weitere Personen können beratend hinzugezogen werden.

(7) Den Ausschussvorsitzenden wird die Anordnungsbefugnis für Kassenanordnungen des für die Erfüllung des Arbeitsauftrags bereit gestellten Budgets durch gesonderte Befugnisregelung erteilt. Als Zweitunterschrift ist die Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden des Gesamtkirchenvorstands oder die oder den Stellvertretende/Stellvertretenden erforderlich.

(8) Die Ausschussvorsitzenden sowie die Stellvertretungen der jeweiligen Ausschüsse vertreten das ihnen übertragene Aufgabengebiet innerhalb der Beschlüsse des Gesamtkirchenvorstands gem. § 44 KGO soweit wie möglich selbständig, sind für die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung und die Einhaltung des übertragenen Haushaltsbudgets verantwortlich und bereiten die entsprechenden Beschlüsse des Gesamtkirchenvorstands vor.

(9) Die Ausschüsse sind an die Weisungen des Gesamtkirchenvorstands gebunden und diesem berichtspflichtig. Ausschussmitglieder können vom Gesamtkirchenvorstand mit der Mehrheit der anwesenden Gesamtkirchenvorstandsmitglieder abberufen werden. Gleiches gilt für die Auflösung von Ausschüssen. Vor einer entsprechenden Entscheidung des Gesamtkirchenvorstands sind die betroffenen Ausschüsse zu hören.

(10) Der Gesamtkirchenvorstand kann bei Bedarf weitere Arbeitsausschüsse bilden.

§ 10 Finanzverantwortung (Geschäftsordnung des GKV)

(5) Die Ausschüsse bewirtschaften die für sie im Haushalt bereitgestellten Mittel selbständig. Einzelausgaben über 2.000,- € sind dem Gesamtkirchenvorstand unverzüglich mitzuteilen.