© EKHN

Wahltermin am . . . 6. Juni 2027

Im Jahr 2027 findet die nächste Wahl der Kirchenvorstände in der EKHN statt.

Die Kirchenleitung hat den Sonntag, 6. Juni 2027, als Wahlsonntag festgelegt

An diesem Tag werden in allen Kirchengemeinden ab 18.00 Uhr die Stimmen ausgezählt. Die Wahlen finden flächendeckend als Onlinewahl statt und werden von der Gesamtkirche gesteuert durchgeführt. Eine allgemeine Briefwahl entfällt. Die Briefwahl auf Antrag ist weiterhin möglich, auch noch am Wahltag bis 12.00 Uhr.

Bis zum Wahltag gibt es für die Nachbarschaftsräume einiges an Vorbereitungen zu organisieren. Insbesondere wann, was zu erledigen ist.

Ende 2026: Festlegung der Wahlbezirke

Regelungen in der Satzung der Gesamtkirchengemeinde

§ 3 - Gesamtkirchenvorstand 

(1) Der Gesamtkirchenvorstand besteht aus 
- 19 gewählten Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern sowie 
- 2 Mitgliedern des Verkündigungsteams und 
- berufenen Mitgliedern. 
Von den gewählten Mitgliedern sollen aus den bestehenden und ehemaligen Kirchengemeinden kommen:

  1 - Kirchengemeinde Büttelborn3 Mitglieder
  2 - Kirchengemeinde Klein-Gerau1 Mitglied
  3 - Kirchengemeinde Worfelden2 Mitglieder
  4 - Kirchengemeinde Berkach1 Mitglied
  5 - Kirchengemeinde Dornheim2 Mitglieder
  6 - Kirchengemeinde Groß-Gerau/Süd1 Mitglied
  7 - Kirchengemeinde Wallerstädten1 Mitglied
  8 - Stadtkirchengemeinde Groß-Gerau3 Mitglieder
  9 - Kirchengemeinde Geinsheim2 Mitglieder
10 - Kirchengemeinde Trebur und Astheim      3 Mitglieder      

 

(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl. 
Jede Ortskirchengemeinde
1- Kirchengemeinde Büttelborn
2- Kirchengemeinde Klein-Gerau
3- Kirchengemeinde Trebur
4- Kirchengemeinde Worfelden
5- Segensgemeinde Groß-Gerau
6- Stadtkirchengemeinde Groß-Gerau
bildet mindestens einen Wahlbezirk.

§ 6 - Aufgaben der Ortsausschüsse 

(1) Die Ortsausschüsse nehmen folgende Aufgaben wahr:
… 
5. Mitwirkung bei der Festlegung der Wahlbezirke in der Ortskirchengemeinde. 

(3) Ist die Mitwirkung eines Ortsausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Ortsausschuss die beabsichtigte Maßnahme erörtert haben.

Regelungen der Geschäftsordnung des Gesamtkirchenvorstandes

§ 17 VII. - Benennungsausschuss [temporär]

(1) Zur Aufstellung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gesamtkirchenvorstandes kann der Gesamtkirchenvorstand einen Benennungsausschuss bilden.

(2) Wird kein Benennungsausschuss gebildet, übernehmen die Ortsausschüsse bei einer Bezirkswahl dessen Aufgabe für ihre/n Wahlbezirk/e.

(4) Findet keine Bezirkswahl statt und wird kein Benennungsausschuss gebildet, nimmt der Gesamtkirchenvorstand dessen Aufgaben wahr.

(5) Die Aufgabenbereiche und die Aufgabenbewältigung werden von dem Ausschuss in Eigenverantwortung oder auf Beschluss des Gesamtkirchenvorstandes festgelegt.

§ 21 - Aufgaben der Ortsausschüsse

(1) Die Ortsausschüsse nehmen folgende Aufgaben wahr:

6. Bildet der Gesamtkirchenvorstand bei einer Bezirkswahl keinen Benennungsausschuss übernehmen die Ortsausschüsse dessen Aufgaben für ihre/n Wahlbezirk/e.

(3) Ist die Mitwirkung eines Ortsausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Ortsausschuss die beabsichtigte Maßnahme erörtert haben.

AKTUELLE TERMINE

Unterlagen

EKHN

Dekanat

15.04.2026: 19.00 bis 21.00 Uhr - Online - Auftakt zur KV-Wahl

27.04.2026: 17.00 bis 19.00 Uhr - Online - Auftakt zur KV-Wahl

Gesamtkirchengemeinde

KV-Wahl-AG

Mitglieder

Name          Funktion / Kirchengemeinde
 Vorsitz
 Stellvertretung
 KG Büttelborn
 KG Klein-Gerau
 KG Trebur
 KG Worfelden
 Segensgemeinde GG
 Stadtkirchengemeinde GG