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© EKHN
Im Jahr 2027 findet die nächste Wahl der Kirchenvorstände in der EKHN statt.
Die Kirchenleitung hat den Sonntag, 6. Juni 2027, als Wahlsonntag festgelegt.
An diesem Tag werden in allen Kirchengemeinden ab 18.00 Uhr die Stimmen ausgezählt. Die Wahlen finden flächendeckend als Onlinewahl statt und werden von der Gesamtkirche gesteuert durchgeführt. Eine allgemeine Briefwahl entfällt. Die Briefwahl auf Antrag ist weiterhin möglich, auch noch am Wahltag bis 12.00 Uhr.
Bis zum Wahltag gibt es für die Nachbarschaftsräume einiges an Vorbereitungen zu organisieren. Insbesondere wann, was zu erledigen ist.
Ende 2026: Festlegung der Wahlbezirke
§ 3 - Gesamtkirchenvorstand
(1) Der Gesamtkirchenvorstand besteht aus
- 19 gewählten Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern sowie
- 2 Mitgliedern des Verkündigungsteams und
- berufenen Mitgliedern.
Von den gewählten Mitgliedern sollen aus den bestehenden und ehemaligen Kirchengemeinden kommen:
| 1 - Kirchengemeinde Büttelborn | 3 Mitglieder |
| 2 - Kirchengemeinde Klein-Gerau | 1 Mitglied |
| 3 - Kirchengemeinde Worfelden | 2 Mitglieder |
| 4 - Kirchengemeinde Berkach | 1 Mitglied |
| 5 - Kirchengemeinde Dornheim | 2 Mitglieder |
| 6 - Kirchengemeinde Groß-Gerau/Süd | 1 Mitglied |
| 7 - Kirchengemeinde Wallerstädten | 1 Mitglied |
| 8 - Stadtkirchengemeinde Groß-Gerau | 3 Mitglieder |
| 9 - Kirchengemeinde Geinsheim | 2 Mitglieder |
| 10 - Kirchengemeinde Trebur und Astheim | 3 Mitglieder |
…
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl.
Jede Ortskirchengemeinde
1- Kirchengemeinde Büttelborn
2- Kirchengemeinde Klein-Gerau
3- Kirchengemeinde Trebur
4- Kirchengemeinde Worfelden
5- Segensgemeinde Groß-Gerau
6- Stadtkirchengemeinde Groß-Gerau
bildet mindestens einen Wahlbezirk.
§ 6 - Aufgaben der Ortsausschüsse
(1) Die Ortsausschüsse nehmen folgende Aufgaben wahr:
…
5. Mitwirkung bei der Festlegung der Wahlbezirke in der Ortskirchengemeinde.
…
(3) Ist die Mitwirkung eines Ortsausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Ortsausschuss die beabsichtigte Maßnahme erörtert haben.
§ 17 VII. - Benennungsausschuss [temporär]
(1) Zur Aufstellung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gesamtkirchenvorstandes kann der Gesamtkirchenvorstand einen Benennungsausschuss bilden.
(2) Wird kein Benennungsausschuss gebildet, übernehmen die Ortsausschüsse bei einer Bezirkswahl dessen Aufgabe für ihre/n Wahlbezirk/e.
(4) Findet keine Bezirkswahl statt und wird kein Benennungsausschuss gebildet, nimmt der Gesamtkirchenvorstand dessen Aufgaben wahr.
(5) Die Aufgabenbereiche und die Aufgabenbewältigung werden von dem Ausschuss in Eigenverantwortung oder auf Beschluss des Gesamtkirchenvorstandes festgelegt.
§ 21 - Aufgaben der Ortsausschüsse
(1) Die Ortsausschüsse nehmen folgende Aufgaben wahr:
…
6. Bildet der Gesamtkirchenvorstand bei einer Bezirkswahl keinen Benennungsausschuss übernehmen die Ortsausschüsse dessen Aufgaben für ihre/n Wahlbezirk/e.
…
(3) Ist die Mitwirkung eines Ortsausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Ortsausschuss die beabsichtigte Maßnahme erörtert haben.
| AKTUELLE TERMINE |
15.04.2026: 19.00 bis 21.00 Uhr - Online - Auftakt zur KV-Wahl
27.04.2026: 17.00 bis 19.00 Uhr - Online - Auftakt zur KV-Wahl
Mitglieder
| Name | Funktion / Kirchengemeinde |
|---|---|
| Vorsitz | |
| Stellvertretung | |
| KG Büttelborn | |
| KG Klein-Gerau | |
| KG Trebur | |
| KG Worfelden | |
| Segensgemeinde GG | |
| Stadtkirchengemeinde GG |
KV-Wahl-AG