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§ 18 Beauftragte (Geschäftsordnung des GKV)
(1) Die Aufgabenbereiche und die Aufgabenbewältigung werden von den Beauftragten in Eigenverantwortung oder auf Beschluss des Gesamtkirchenvorstandes festgelegt.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand beruft in der Regel für die Dauer seiner Amtszeit insbesondere Beauftragte für:
1. Diakonie gemäß § 4 Abs. 1 DiakG zur Koordination unter den Ortsausschüssen und Beratung des Gesamtkirchenvorstandes
2. Kollekten gemäß § 9 Abs. 2 der GKG-Satzung
3. Kindertagesstätten gemäß § 5 Abs. 1 KiTaVO aus dem Gesamtkirchenvorstand (siehe auch § 17 VI. KiTa-Ausschüsse)
4. Kinderschutz gemäß Grundsatzkonzept des Dekanates aufgrund Ziff. 1.3. Satz 3 aus dem Gesamtkirchenvorstand
5. Sicherheit bei Bedarf für IT, Daten, Arbeit, Gebäude etc.
(3) Bei Bedarf können weitere Beauftragte und auch Stellvertretungen berufen werden.
(4) Die/der Gesamtkirchenvorstandsvorsitzende legt bei Angelegenheiten, die mehrere Beauftragte gleichermaßen betreffen, die Federführung fest.
(5) Die Beauftragten arbeiten mit den vom Gesamtkirchenvorstand gebildeten Ausschüssen, Arbeitsgruppen und anderen Beauftragten (auch Dekanat) zusammen. Sie sind für diese Ausschüsse, Arbeitsgruppen und Beauftragten Ansprechpartner/innen seitens des Gesamtkirchenvorstands.
(6) Kontakte zur Kirchenverwaltung erfolgen in Absprache mit der/dem Vorsitzenden des Gesamtkirchenvorstandes.
(7) Der Schrift- und Mailverkehr mit der Kirchenverwaltung wird in den Gesamtkirchengemeindeakten abgelegt
(8) Sie informieren die übrigen Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes regelmäßig.