Arbeitsgruppen

Grundlagen


§ 19 Arbeitsgruppen (Geschäftsordnung des GKV)

(1) Die Aufgabenbereiche und die Aufgabenbewältigung werden von den Arbeitsgruppen in Eigenverantwortung oder auf Beschluss des Gesamtkirchenvorstandes festgelegt.

(2) Mitglieder beruft der Gesamtkirchenvorstand in der Regel für die Dauer der Wahlperiode bzw. Beauftragung.

(3) Arbeitsgruppen werden bei Bedarf gebildet.

(4) Arbeitsgruppen treffen sich bei Bedarf und können jederzeit aufgelöst werden, insbesondere wenn die Notwendigkeit nicht mehr gegeben ist.

(5) Für Arbeitsgruppen gelten die Bestimmungen für Arbeitsausschüsse in § 16 mit Ausnahme von Abs. 6.

§ 16 Bildung von Arbeitsausschüssen

(1) Der Gesamtkirchenvorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete Arbeitsausschüsse bestellen. Zu diesen Ausschüsse können auch Gemeindemitglieder hinzugezogen werden, die dem Gesamtkirchenvorstand nicht angehören.

(3) Der Gesamtkirchenvorstand bestimmt für alle Arbeitsausschüsse die Mitglieder. Die Personen für Vorsitz und Stellvertretung werden – sofern die Geschäftsordnung das nicht bereits bestimmt – vom Ausschuss gewählt und dem Gesamtkirchenvorstand mitgeteilt. Dabei sollte die/der Vorsitzende dem Gesamtkirchenvorstand angehören.

(4) Für die Arbeitsausschüsse gilt die Geschäftsordnung des Gesamtkirchenvorstands entsprechend.

(5) Der Gesamtkirchenvorstand legt die Zuständigkeit des jeweiligen Arbeitsausschusses fest.

(7) Den Ausschussvorsitzenden wird die Anordnungsbefugnis für Kassenanordnungen des für die Erfüllung des Arbeitsauftrags bereit gestellten Budgets durch gesonderte Befugnisregelung erteilt. Als Zweitunterschrift ist die Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden des Gesamtkirchenvorstands oder die oder den Stellvertretende/Stellvertretenden erforderlich.

(8) Die Ausschussvorsitzenden sowie die Stellvertretungen der jeweiligen Ausschüsse vertreten das ihnen übertragene Aufgabengebiet innerhalb der Beschlüsse des Gesamtkirchenvorstands gem. § 44 KGO soweit wie möglich selbständig, sind für die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung und die Einhaltung des übertragenen Haushaltsbudgets verantwortlich und bereiten die entsprechenden Beschlüsse des Gesamtkirchenvorstands vor.

(9) Die Ausschüsse sind an die Weisungen des Gesamtkirchenvorstands gebunden und diesem berichtspflichtig. Ausschussmitglieder können vom Gesamtkirchenvorstand mit der Mehrheit der anwesenden Gesamtkirchenvorstandsmitglieder abberufen werden. Gleiches gilt für die Auflösung von Ausschüssen. Vor einer entsprechenden Entscheidung des Gesamtkirchenvorstands sind die betroffenen Ausschüsse zu hören.

AGs