Bauausschuss

Grundlagen

§ 17 IV. Bauausschuss (Geschäftsordnung des GKV)

(1) Der Bauausschuss hat die Aufgabe, den Gesamtkirchenvorstand in Angelegenheiten der Bau- und Liegenschaftsverwaltung zu entlasten.

(2) Die Mitglieder des Bauausschusses werden vom Gesamtkirchenvorstand ernannt. Aus seinen Mitgliedern wählt der Bauausschuss eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertretung.

(3) Der Bauausschuss erhält in seinem Aufgabenbereich alleinige Anordnungsbefugnis für Kostenanordnungen bis zu 10.000,00 €.

(4) Der Bauausschuss unterstützt den Gesamtkirchenvorstand bei folgenden Aufgaben:
(a) Prüfung von Rechnungen und Bescheiden
(b) Abstimmung mit der Kirchenverwaltung und der Regionalverwaltung in Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten 
(c) Organisation und Begleitung größerer Bauprojekte und deren Präsentation im Gesamtkirchenvorstand: 
   - Zusammenarbeit mit Architekten 
   - Vorbereitung und Prüfung von Ausschreibungen 
   - Prüfung und Bewertung von Angeboten 
   - Koordinierung von Dienstleistern und Werkunternehmern 
   - Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Finanzausschuss 
(d) Regelmäßige Begehung und Kontrolle der Liegenschaften der Gesamtkirchengemeinde
(e) Regelmäßige Prüfung bestehender Wartungsverträge und der Gebäudeversicherungen
(f) Erfassung und regelmäßige Überprüfung der Verbrauchsdaten in den kirchengemeindlichen Gebäuden (Strom-, Gasanbieter etc.)
(g) Unterstützung beim Abschluss, der Verwaltung und der Abwicklung von Pacht-/Miet- und anderen Nutzungsvereinbarungen
(h) Schadensabwicklung bei größeren Gebäudeschäden
(i) Berücksichtigung des Denkmalschutzes und des Schutzes von Kulturgütern
(j) Wahrnehmung aller Aufgaben, die primär Bauangelegenheiten betreffen und/oder vom Gesamtkirchenvorstand an den Bauausschuss weitergegeben werden.

(5) Die/Der Ausschussvorsitzende und deren/dessen Stellvertretung erhält Unterschriftsvollmacht für den offiziellen Schriftverkehr mit Behörden und kirchlichen Ämtern in Bauangelegenheiten.

(6) Die Ausschussmitglieder sind an die Amtsverschwiegenheit in Bauangelegenheiten gebunden.

§ 10 Finanzverantwortung (Geschäftsordnung des GKV)

(5) Die Ausschüsse bewirtschaften die für sie im Haushalt bereitgestellten Mittel selbständig. Einzelausgaben über 2.000,- € sind dem Gesamtkirchenvorstand unverzüglich mitzuteilen.

Mitglieder