Kinder- und Jugendausschuss

Grundlagen


§ 17 V. Kinder- und Jugendausschuss (Geschäftsordnung des GKV)

(1) Die Aufgabenbereiche und die Aufgabenbewältigung werden auf der Grundlage der Kinder- und Jugendordnung (KJO) 2. Abschnitt „Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Kirchengemeinde und im Nachbarschaftsbereich“ von dem Ausschuss in Eigenverantwortung oder auf Beschluss des Gesamtkirchenvorstandes festgelegt.

(2) Die Mehrheit der Mitglieder soll zum Zeitpunkt ihrer Berufung unter 27 Jahre alt sein. Frauen und Männer sollen paritätisch vertreten sein.

(3) Gemäß der KJO können in den Kinder- und Jugendausschuss aus der gemeindlichen und diakonischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen berufen werden:
   - bis zu elf Mitglieder
weiterhin sollen dem Ausschuss angehören:
   - bis zu zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes,
   - die gemeindepädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
   - die Leiterinnen oder Leiter von Kindertagesstätten und
   - ggf. weitere hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(4) Der Gesamtkirchenvorstand beruft die Mitglieder für jeweils zwei Jahre.

(5) Die Aufgaben der Kindertagesstättenausschüsse bleiben unberührt.

§ 10 Finanzverantwortung (Geschäftsordnung des GKV)

(5) Die Ausschüsse bewirtschaften die für sie im Haushalt bereitgestellten Mittel selbständig. Einzelausgaben über 2.000,- € sind dem Gesamtkirchenvorstand unverzüglich mitzuteilen.

Mitglieder