Personalausschuss

Grundlagen

§ 17 II. Personalausschuss (Geschäftsordnung des GKV)

(1) Die/Der Vorsitzende des Gesamtkirchenvorstands oder deren/dessen Stellvertretung sind Mitglieder des Personalausschusses. Die weiteren Mitglieder des Personalausschusses werden vom Gesamtkirchenvorstand bestimmt.

(2) Der Ausschuss unterstützt den Gesamtkirchvorstand bei folgenden Aufgaben:
a. Vorbereitung von Änderungen im Stellenplan 
b. Vorbereitung von Stellenausschreibungen 
c. Auswahl von Stellenbewerbern zur Vorstellung im Gesamtkirchenvorstand 
d. Vorbereitung von Einstellungen 
e. Erarbeitung von Stellenbeschreibungen und Dienstanweisungen 
f. Vorbereitung von Umgruppierungen
g. Vorbereitung von Veränderungen der Stundenzahlen von Mitarbeitenden 
h. Unterstützung in Konfliktfällen 

(3) Die Ausschussmitglieder sind an die Amtsverschwiegenheit in Personalangelegenheiten gebunden.

§ 10 Finanzverantwortung (Geschäftsordnung des GKV)

(5) Die Ausschüsse bewirtschaften die für sie im Haushalt bereitgestellten Mittel selbständig. Einzelausgaben über 2.000,- € sind dem Gesamtkirchenvorstand unverzüglich mitzuteilen.

Mitglieder