Kindertagesstättenausschüsse

Grundlagen

 

§ 17 VI. Kindertagesstättenausschüsse (Geschäftsordnung des GKV)

(1) Die Aufgabenbereiche und die Aufgabenbewältigung werden auf der Grundlage der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) § 5 „Kindertagesstättenausschuss“ von den Ausschüssen in Eigenverantwortung oder auf Beschluss des Gesamtkirchenvorstandes festgelegt.

(2) Die Kindertagesstättenausschüsse sollen bestehen:
   - aus vom Gesamtkirchenvorstand beauftragten Personen,
   - aus gewählten Mitgliedern der Elternbeiräte,
   - aus Mitgliedern aus dem Kreis der Mitarbeitenden,
   - zusätzlich können andere sachkundige Personen hinzugezogen werden.

(3) Die Ausschüsse sind zeitnah nach der Wahl der Elternbeiräte zu bilden.

(4) Die Kindertagesstättenausschüsse arbeiten mit der GÜT zusammen.

(5) Der Gesamtkirchenvorstand bestimmt die Mitglieder sowie in Abstimmung mit den KiTa-Ausschüssen die Vorsitzenden und die Stellvertretungen.

(6) Der Ausschuss berät den Gesamtkirchenvorstand über alle die Kindertagesstätten betreffenden Angelegenheiten. Er kann Anträge stellen und Empfehlungen aussprechen. Soweit Anträge und Empfehlungen des Ausschusses nicht berücksichtigt werden, sind Entscheidungen schriftlich als Anlage zum Sitzungsprotokoll zu begründen. Dies gilt nicht bei Personalentscheidungen.

§ 10 Finanzverantwortung (Geschäftsordnung des GKV)

(5) Die Ausschüsse bewirtschaften die für sie im Haushalt bereitgestellten Mittel selbständig. Einzelausgaben über 2.000,- € sind dem Gesamtkirchenvorstand unverzüglich mitzuteilen.

Mitglieder