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§ 17 III. Finanzausschuss (Geschäftsordnung des GKV)
(1) Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, den Gesamtkirchenvorstand in Angelegenheiten des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens zu entlasten.
(2) Die Mitglieder des Finanzausschusses werden vom Gesamtkirchenvorstand ernannt. Aus seinen Mitgliedern wählt der Finanzausschuss eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertretung.
(3) Der/Dem Vorsitzenden des Finanzausschusses und deren/dessen Stellvertretung wird Anordnungsbefugnis für den Haushalt der Gesamtkirchengemeinde gemäß § 55 Abs. 2 KHO erteilt.
(4) Der Ausschuss unterstützt den Gesamtkirchenvorstand bei folgenden Aufgaben:
a) Haushaltsplan (Erstellung, Prüfung, Erarbeiten einer Beschlussvorlage für den GKV)
b) Jahresrechnung (Prüfung, Erarbeiten einer Beschlussvorlage für den GKV)
c) Budgetplanung für Projekte, Veranstaltungen etc.
d) Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Bauausschuss bei größeren Baumaßnahmen
e) Überwachung der Einhaltung der Budgetmittel des aktuellen Haushaltsjahres und der Haushaltsüberwachungsliste
f) Umsetzung der Vorgaben durch das Finanzressort der Kirchenverwaltung
g) Verwaltung der Geldanlagen sowie der Forderungen und Verbindlichkeiten der Gesamtkirchengemeinde
h) Regelmäßige Prüfung bestehender Versicherungen, mit Ausnahme der Gebäudeversicherungen
i) Wahrnehmung aller Aufgaben, die primär Finanzangelegenheiten betreffen und vom Gesamtkirchenvorstand an den Finanzausschuss weitergegeben werden.
(5) Die/Der Ausschussvorsitzende sowie deren/dessen Stellvertretung erhält Unterschriftsvollmacht für den offiziellen Schriftverkehr mit Behörden und kirchlichen Ämtern in Finanzfragen.
(6) Die Ausschussmitglieder sind an die Amtsverschwiegenheit in Finanzangelegenheiten gebunden.
§ 10 Finanzverantwortung (Geschäftsordnung des GKV)
…
(5) Die Ausschüsse bewirtschaften die für sie im Haushalt bereitgestellten Mittel selbständig. Einzelausgaben über 2.000,- € sind dem Gesamtkirchenvorstand unverzüglich mitzuteilen.