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Aufgaben der Ortsausschüsse gemäß § 6 der Satzung der evangelischen Gesamtkirchengemeinde Gerauer Land
(1) Die Ortsausschüsse nehmen folgende Aufgaben wahr:
1. Mitverantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Gottesdienstordnung, die Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, diakonische Aufgaben und gesellschaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde;
2. Mitwirkung bei der Wahl der für die Ortskirchengemeinde zuständigen Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer sowie der Einstellung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Ortskirchengemeinde tätig sind;
3. Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögen der Ortskirchengemeinde und bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen;
4. Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
5. Mitwirkung bei der Festlegung der Wahlbezirke in der Ortskirchengemeinde.
(2) Werden in einem Ortsauschuss Aufgaben gemäß Absatz 1 Nummer 1 beraten, soll eine Pfarrerin oder ein Pfarrer an der Sitzung teilnehmen.
(3) Ist die Mitwirkung eines Ortsausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Ortsausschuss die beabsichtigte Maßnahme erörtert haben.
Weitere Aufgaben gemäß § 21 der Geschäftsordnung des GKV
(1) Die Ortsausschüsse nehmen folgende Aufgaben wahr:
Ziffern 1. bis 5. identisch mit der Satzung
6. Bildet der Gesamtkirchenvorstand bei einer Bezirkswahl keinen Benennungsausschuss über nehmen die Ortsausschüsse dessen Aufgaben für ihre/n Wahlbezirk/e.
7. Die Aufgaben nach dem Kirchengesetz über die Diakonie in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Diakoniegesetz) II. Abschnitt „Diakonie in der Kirchengemeinde“ obliegen den Ortsausschüssen sofern sie nicht einem Arbeitsausschuss (z.B. KiTa) übertragen sind. Für die Koordination unter den Ortskirchengemeinden beruft der Gesamtkirchenvorstand eine/n Diakoniebeauftragte/n.
§ 10 Finanzverantwortung (Geschäftsordnung des GKV)
…
(5) Die Ausschüsse bewirtschaften die für sie im Haushalt bereitgestellten Mittel selbständig. Einzelausgaben über 2.000,- € sind dem Gesamtkirchenvorstand unverzüglich mitzuteilen.
www.kirchengemeinde-klein-gerau.gross-gerau-evangelisch.de...
OA Stadtkirchengemeinde Groß-Gerau
stadtkirche-gross-gerau.ekhn.de...
| Termine in den Ortsausschüssen |
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