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Grundsatzkonzept des Dekanates
1. Der Schutz vor Gefährdungen ist ein Recht von Kindern und Jugendlichen und wird zum Auftrag an Eltern, Erziehungsberechtigte, Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer und, in unserem Fall, kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Die Veränderungen durch die Novellierung des Sozialgesetzbuch (SGB) VIII u.a. in §§ 8a, 8b und 72a schaffen Verbindlichkeit im Kinderschutz für freie Träger der Jugendhilfe. Als Evangelische Kirche sind wir im Sinne des § 75 Abs. 3 des SGB VIII anerkannter freier Jugendhilfeträger.
Daraus folgte z.B., dass Evangelische Kirchengemeinden, die eine Kindertagesstätte betreiben, eine Vereinbarung mit der Verwaltung des Jugendamtes als zuständigen öffentlichen Jugendhilfeträger abschlossen haben, die den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung sicherstellt.
Maßnahmen für Dekanat und Kirchengemeinden
Geschäftsordnung des Gesamtkirchenvorstandes
§ 18
Beauftragte
(1) Die Aufgabenbereiche und die Aufgabenbewältigung werden von den Beauftragten in Eigen-verantwortung oder auf Beschluss des Gesamtkirchenvorstandes festgelegt.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand beruft in der Regel für die Dauer seiner Amtszeit insbesondere Beauftragte für:
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4. Kinderschutz gemäß Grundsatzkonzept des Dekanates aufgrund Ziff. 1.3. Satz 3 aus dem Gesamtkirchenvorstand
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(3) Bei Bedarf können weitere Beauftragte und auch Stellvertretungen berufen werden.
(4) Die/der Gesamtkirchenvorstandsvorsitzende legt bei Angelegenheiten, die mehrere Beauftragte gleichermaßen betreffen, die Federführung fest.
(5) Die Beauftragten arbeiten mit den vom Gesamtkirchenvorstand gebildeten Ausschüssen, Ar-beitsgruppen und anderen Beauftragten (auch Dekanat) zusammen. Sie sind für diese Ausschüsse, Arbeitsgruppen und Beauftragten Ansprechpartner/innen seitens des Gesamtkirchenvorstands.
(6) Kontakte zur Kirchenverwaltung erfolgen in Absprache mit der/dem Vorsitzenden des Gesamt-kirchenvorstandes.
(7) Der Schrift- und Mailverkehr mit der Kirchenverwaltung wird in den Gesamtkirchengemeindeakten abgelegt
(8) Sie informieren die übrigen Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes regelmäßig.