Kinderschutzbeauftragte/r

EKHN

Dekanat

Grundsatzkonzept des Dekanates

1. Der Schutz vor Gefährdungen ist ein Recht von Kindern und Jugendlichen und wird zum Auftrag an Eltern, Erziehungsberechtigte, Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer und, in unserem Fall, kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Die Veränderungen durch die Novellierung des Sozialgesetzbuch (SGB) VIII u.a. in §§ 8a, 8b und 72a schaffen Verbindlichkeit im Kinderschutz für freie Träger der Jugendhilfe. Als Evangelische Kirche sind wir im Sinne des § 75 Abs. 3 des SGB VIII anerkannter freier Jugendhilfeträger.
Daraus folgte z.B., dass Evangelische Kirchengemeinden, die eine Kindertagesstätte betreiben, eine Vereinbarung mit der Verwaltung des Jugendamtes als zuständigen öffentlichen Jugendhilfeträger abschlossen haben, die den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung sicherstellt.

Maßnahmen für Dekanat und Kirchengemeinden

  1. Einrichtung eines Krisenteams
    Im Verdachtsfall oder bei konkreten Fällen soll ein Krisenteam zusammenkommen, um das weitere Vorgehen zu beraten. Die Mitglieder des Krisenteams greifen nicht im Sinne einer Intervention ein, sondern beraten über die Informationsweitergabe, über den Umgang mit dem mutmaßlichen Opfer und dessen Umfeld, über den Umgang mit dem mutmaßlichen Täter und dessen Umfeld, über weitere hinzuzuziehende Personen und über die Öffentlichkeitsarbeit.
    Mitglieder des Krisenteams sind:
    •   Dekan
    •   Präses
    •   Öffentlichkeitsbeauftragter
    •   Dekanatsjugendreferent
    •   eine verantwortliche Person der betroffenen Gemeinde
    •   ggf. ein Ansprechpartner der Rechtsabteilung der EKHN
    •   ggf. eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ von Wildwasser e.V.
    •   ggf. ein Mitglied der MAV
     
  2. Verhaltenskodex und Selbstverpflichtung
    Der Verhaltenskodex und die Selbstverpflichtung der EJHN sind Bestandteil des Kinderschutzkonzeptes und liegen im Anhang bei. Im Verhaltenskodex wird prägnant beschrieben, wie sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den evangelischen Dekanaten Groß-Gerau und Rüsselsheim auf allen Ebenen verhalten sollen, um dem Schutzauftrag gerecht zu werden.
    In der Selbstverpflichtung, die von sämtlichen Mitarbeitenden im Bereich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterschrieben werden muss, wird versichert, dass der Verhaltenskodex eingehalten, im Verdachtsfall die verantwortliche Leitungskraft informiert wird und selbst keine kinderschutzrelevante Straftat begangen wurde.
     
  3. Präventionsmaßnahmen in den Kirchengemeinden
    Bereits existierende Präventionsmaßnahmen vor Ort werden transparent gemacht und als Praxismodelle weiterentwickelt. In Gemeinden, in denen noch keine Präventionsarbeit vorhanden ist, soll sie, falls erforderlich, installiert werden. Auf Dekanatsebene werden Seminare zum Thema Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung angeboten.
    Die Kirchenvorstände benennen eine für den Kinderschutz zuständige Person aus ihrer Mitte.

Gerauer Land

Geschäftsordnung des Gesamtkirchenvorstandes

§ 18 
Beauftragte

(1) Die Aufgabenbereiche und die Aufgabenbewältigung werden von den Beauftragten in Eigen-verantwortung oder auf Beschluss des Gesamtkirchenvorstandes festgelegt. 

(2) Der Gesamtkirchenvorstand beruft in der Regel für die Dauer seiner Amtszeit insbesondere Beauftragte für: 

4. Kinderschutz gemäß Grundsatzkonzept des Dekanates aufgrund Ziff. 1.3. Satz 3 aus dem Gesamtkirchenvorstand 

(3) Bei Bedarf können weitere Beauftragte und auch Stellvertretungen berufen werden. 

(4) Die/der Gesamtkirchenvorstandsvorsitzende legt bei Angelegenheiten, die mehrere Beauftragte gleichermaßen betreffen, die Federführung fest. 

(5) Die Beauftragten arbeiten mit den vom Gesamtkirchenvorstand gebildeten Ausschüssen, Ar-beitsgruppen und anderen Beauftragten (auch Dekanat) zusammen. Sie sind für diese Ausschüsse, Arbeitsgruppen und Beauftragten Ansprechpartner/innen seitens des Gesamtkirchenvorstands. 

(6) Kontakte zur Kirchenverwaltung erfolgen in Absprache mit der/dem Vorsitzenden des Gesamt-kirchenvorstandes. 

(7) Der Schrift- und Mailverkehr mit der Kirchenverwaltung wird in den Gesamtkirchengemeindeakten abgelegt 

(8) Sie informieren die übrigen Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes regelmäßig.