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In der Gesamtkirchengemeinde: …
| In den Ortskirchengemeinden | Name |
|---|---|
| Kirchengemeinde Büttelborn | Christel Friedmann |
| Kirchengemeinde Klein-Gerau | … |
| Kirchengemeinde Trebur | … |
| Kirchengemeinde Worfelden | … |
| Segensgemeinde Groß-Gerau | … |
| Stadtkirchengemeinde Groß-Gerau | … |
Kirchengesetz über Kollekten,
Spenden und Sammlungen
(Kollektenordnung – KollO)
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Kollekten und Spenden tragen zur Erfüllung der kirchlichen und diakonischen Aufgaben bei.
(2) Kollekten sind Geldsammlungen, die als Bestandteil gottesdienstlicher Versammlungen unter Angabe einer Zweckbestimmung erbeten und gegeben werden.
(3) Geldsammlungen für bestimmte Zwecke können auch als Haus- und Straßensammlungen stattfinden.
§ 2
Geldsammlungen in Gottesdiensten
(1) In gottesdienstlichen Versammlungen werden erbeten:
1. Kollekten, deren Erhebung für einen oder für alternative Zwecke vorgeschrieben ist (verbindliche Kollekten),
2. Kollekten, deren Zweckbestimmung frei gewählt werden kann (freie Kollekten).
(2) Neben den Kollekten können
1. Gaben für diakonische Aufgaben der Kirchengemeinde erbeten und
2. Sammelbehältnisse für festgelegte Zwecke im Gottesdienstraum aufgestellt werden (Opferstöcke).
§ 3
Verbindliche Kollekten
(1) 1 Die Kirchensynode legt in einem Kollektenplan die im Kalenderjahr verbindlich zu erhebenden Kollekten fest. 2 Ihre Zahl soll die Hälfte der Zahl der Sonn- und allgemein begangenen Festtage nicht übersteigen. 3 Von den verbindlichen Kollekten können bis zu acht als vorrangig gekennzeichnet werden.
(2) Die Dekanatssynode kann für jedes Kalenderjahr eine zusätzliche verbindliche Kollekte beschließen.
(3) Die Kirchengemeinden haben die verbindlichen Kollekten in allen Gottesdiensten an dem jeweiligen Sonn- oder Festtag und gegebenenfalls an dem vorausgehenden Samstag zu erbitten.
(4) Die verbindlichen Kollekten werden nicht erhoben in Gottesdiensten aus Anlass von Amtshandlungen, die neben dem regelmäßigen Gottesdienst stattfinden, und in Kindergottesdiensten.
(5) 1 Die Kirchengemeinden können in jedem Jahr bis zu fünf verbindliche Kollekten aus besonderem Anlass mit den jeweils nächsten freien Kollekten tauschen. 2 Dies gilt nicht für die als vorrangig gekennzeichneten verbindlichen Kollekten.
§ 4
Verbindliche Kollekten bei Kirchengemeinden mit nicht wöchentlichem Gottesdienst
(1) Kirchengemeinden, die seltener als wöchentlich Gottesdienst feiern, können einen eigenen, kirchengemeindlichen Kollektenplan aufstellen, wenn sie von der Erhebung der verbindlichen Kollekten nach § 3 Absatz 1 abweichen wollen.
(2) Bei einem kirchengemeindlichen Kollektenplan reduziert sich die Zahl der verbindlichen Kollekten
1. auf 23 bei regelmäßig drei Gottesdiensten im Monat,
2. auf 15 bei regelmäßig zwei Gottesdiensten im Monat,
3. auf 8 bei regelmäßig einem Gottesdienst im Monat und
4. auf eine Zahl, die wenigstens der Hälfte der jährlich gefeierten Gottesdienste entspricht, bei einem anderen Rhythmus.
(3) 1 Die vorrangigen verbindlichen Kollekten müssen in diesen Kollekten enthalten sein. 2 Sie werden, soweit an dem betreffenden Sonntag oder Festtag kein Gottesdienst gefeiert wird, in dem vorausgehenden oder darauf folgenden Gottesdienst erbeten.
(4) 1 Die weiteren verbindlichen Kollekten können die Kirchengemeinden aus den nicht als vorrangig gekennzeichneten verbindlichen Kollekten frei wählen. 2 Diese sollen an den in dem Kollektenplan der Gesamtkirche angegebenen Sonn- und Festtagen erbeten werden.
(5) Ein kirchengemeindlicher Kollektenplan ist dem Dekanatssynodalvorstand für jedes Jahr im Voraus zur Kenntnis zu geben.
(6) Bei Gottesdiensten, die in unregelmäßigen Abständen gefeiert werden, wird die in § 3 Absatz 1 vorgesehene Kollekte erbeten.
§ 5
Verbindliche Kollekten bei Kirchengemeinden mit verschiedenen Gottesdienstorten
Kirchengemeinden mit verschiedenen Gottesdienstorten, die insgesamt mindestens wöchentlich einen Gottesdienst feiern, erbitten die Kollekten nach dem Kollektenplan der Gesamtkirche unabhängig von der Häufigkeit der Gottesdienste an den einzelnen Gottesdienstorten.
§ 6
Freie Kollekten
Der Kirchenvorstand oder das zuständige Vertretungsorgan ist für die Zweckbestimmung freier Kollekten zuständig.
§ 7
Kollekten bei Amtshandlungen
1 Für Kollekten in Gottesdiensten aus besonderem Anlass, insbesondere im Rahmen von Amtshandlungen, kann der Kirchenvorstand allgemeine Regeln festlegen oder eine Auswahlmöglichkeit einräumen. 2 Macht er hiervon keinen Gebrauch und trifft auch keine Einzelregelung, wird der Zweck der Kollekte von der den Gottesdienst leitenden Person in der Regel im Benehmen mit den Betroffenen festgelegt.
…
§ 9
Gaben für diakonische Aufgaben und Opferstöcke
Wird neben der verbindlichen Kollekte eine Gabe für diakonische Aufgaben der Kirchengemeinde erbeten, oder sind Opferstöcke für bestimmte Zwecke aufgestellt, darf hierauf in demselben Gottesdienst nicht in besonderer Weise empfehlend aufmerksam gemacht werden.
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§ 12
Spenden ohne Zweckbestimmung
Der Kirchengemeinde anderweitig zugewendete Beträge ohne besondere Zweckbestimmung werden wie freie Kollekten behandelt.
§ 13
Haus- und Straßensammlungen
Der Kirchenvorstand kann Haus- und Straßensammlungen beschließen.
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§ 15
Kollektenkasse
Sämtliche Kollektenmittel werden in der Kollektenkasse unter der Verantwortung des Kirchenvorstands verbucht.
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Rechtsverordnung über die Erhebung und Verwaltung von Kollekten, Spenden und Sammlungen (Kollektenverwaltungsordnung – KollVO)
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
Diese Rechtsverordnung regelt die Erhebung und Verwaltung von Mitteln aus Kollekten, Spenden und Sammlungen unbeschadet der Geltung der Vorschriften des kirchlichen Haushaltsrechts.
§ 2
Veröffentlichung des Kollektenplans
Der von der Kirchensynode beschlossene Kollektenplan ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
§ 3
Kollektenbeauftragte
(1) Die Kirchenvorstände sollen für die Verwaltung der Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen Kollektenbeauftragte bestellen.
(2) 1 Die oder der Kollektenbeauftragte ist sorgfältig auszuwählen. 2 In der Regel wird ein Mitglied des Kirchenvorstands oder ein anderes dazu geeignetes Gemeindeglied herangezogen.
(3) Ist keine Kollektenbeauftragte oder kein Kollektenbeauftragter bestellt, wird die Aufgabe durch den Vorsitz des Kirchenvorstands wahrgenommen.
(4) Sachliche Aufwendungen der oder des Kollektenbeauftragten sind nicht aus Kollektenmitteln zu bestreiten.
(5) Dem Dekanatssynodalvorstand und der Finanzbuchhaltung ist der Beschluss über die Bestellung einer oder eines Kollektenbeauftragten mit Angabe des vollständigen Namens, der Meldeadresse und gegebenenfalls abweichenden Kontaktdaten mitzuteilen.
§ 4
Buchführung
(1) 1 Über Einnahmen aus Kollekten, Spenden und Sammlungen ist in der Kirchengemeinde entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen Buch zu führen (Kollektenbuch). 2 Mindestens sind dabei folgende Angaben aufzuzeichnen:
1. die laufende Nummer der Eintragung,
2. der Erhebungs- oder Zahltag,
3. die zuwendende Person,
4. die Zweckbestimmung,
5. der jeweilige Einnahmebetrag
6. bei Weiterleitungsbeträgen der Empfänger,
7. die Einnahmenspalte für verbindliche Kollekten.
3 Die Kirchenverwaltung kann weitere Vorgaben für die Buchführung festlegen.
(2) 1 Alle Einzahlungen müssen belegt sein. 2 Das Kollektenbuch gilt als Einnahmebeleg. 3 Es ist mit den weiteren Belegen, die in der Reihenfolge der Eintragung sorgfältig zu sammeln sind, zehn Jahre aufzubewahren.
(3) 1 Das Kollektenbuch ist zum 31. Dezember jedes Jahres abzuschließen. 2 Beim Abschluss ist der Bestand darzustellen und mit der Finanzbuchhaltung abzugleichen.
(4) 1 Die Kirchengemeinde kann für die Einnahme und Weiterleitung der Kollekten, Spenden und die Einnahmen von Sammlungen ein Konto bei einem inländischen Kreditin-stitut unterhalten, das den Namen „Kollektenkonto der Evangelischen Kirchengemeinde“ unter Zusatz des Namens der Kirchengemeinde erhält. 2 Weitere Kollektenkonten ein-schließlich Sparkonten dürfen nur aus wichtigem Grund unterhalten werden. 3 Hierzu bedarf es der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. 4 Bestehende weitere Konten sind, soweit keine Genehmigung erteilt wird, bis zum 31. Dezember 2021, jedoch nicht vor dem nächst möglichen Kündigungstermin, aufzulösen.
(4a) 1 Paypal-Konten zur Einnahme von Spenden über die Spendenplattform Twingle sind genehmigungsfrei zulässig. 2 Sie sind der Finanzbuchhaltung und der Kirchenverwaltung anzuzeigen. 3 Das Paypal-Konto darf nicht für Zahlungen verwendet werden. 4 Alle eingegangenen Spenden sind zeitnah auf ein Kollektenkonto zu überführen. 5 Die Kirchenverwaltung kann weitere Vorgaben im Zusammenhang mit der Nutzung von Paypal-Konten erlassen.
(4b) Die Regionalverwaltungen sind berechtigt, Mittel von den Kollektenkonten per Lastschrifteinzug einzuziehen.
(5) 1 Kollektenbestände sind in dem Haushalt der Kirchengemeinde vollständig darzustellen. 2 Hierzu sind der Finanzbuchhaltung regelmäßig, wenigstens halbjährlich und zum 31. Dezember jedes Jahres, bei nicht nur vereinzelten Spenden- und Kollekteneingängen oberhalb allgemein üblicher Größenordnungen zu weiteren von der Finanzbuchhaltung festzulegenden Terminen unaufgefordert die Bestände an Mitteln aus Kollekten, Spenden und Sammlungen getrennt nach Verwendungszwecken mitzuteilen, durch Belege, insbesondere Kontoauszüge nachzuweisen und zur Einziehung anzuordnen. 3 Der Barbestand ist zum 31. Dezember jedes Jahres zu ermitteln und auf einem Formblatt, das von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Kirchenvorstands zu unterschreiben ist, der Finanzbuchhaltung mitzuteilen.
(6) 1 Das Kollektenkonto dient ausschließlich dem Ansammeln von Mitteln aus Kollekten, Spenden und Sammlungen. 2 Diese dürfen nur über den Haushalt verausgabt werden.
(7) Mit dem Jahresabschluss führt die Finanzbuchhaltung auf Anforderung eine Auswertung aller freigiebigen Zuwendungen durch und teilt diese der Kirchengemeinde mit.
§ 4a
Kollekten in Nachbarschaftsräumen
(1) 1 In Gesamtkirchengemeinden soll eine gemeinsame Kollektenverwaltung stattfinden. 2 Kollektenmittel von Ortskirchengemeinden und Spenden zugunsten von Ortskirchengemeinden sollen an die Gesamtkirchengemeinde zur zweckentsprechenden Verwendung übertragen werden. 3 Es ist eine gemeinsame Kollektenbeauftragte oder ein gemeinsamer Kollektenbeauftragter zu benennen. 4 Soweit Ämter ortskirchengemeindlicher Kollektenbeauftragter fortgeführt werden, legt der Gesamtkirchenvorstand die Zuständigkeiten fest.
(2) 1 Arbeitsgemeinschaften können gemeinsame Kollektenbeauftragte bestellen. 2 Die Mittelverwaltung erfolgt über getrennte Konten oder Unterkonten für jede beteiligte Kirchengemeinde.
§ 5
Abführung der verbindlichen Kollekten
1 Die Dekanatssynodalvorstände bestellen Dekanatskollektenbeauftragte. 2 An diese sind die verbindlichen Kollekten zeitnah über die Haushalte der Kirchengemeinden abzuführen. 3 Sie sammeln die eingehenden Kollekteneinnahmen und leiten sie an die von der Kirchenverwaltung bezeichnete Stelle weiter. 4 Diese Aufgabe kann der Finanzbuchhaltung übertragen werden. 5 Über den Ertrag der verbindlichen Kollekten ist der Kirchenverwaltung zu berichten.
§ 6
Spendeneingang, Spendenverfügung
(1) Der Kirchenvorstand ist über den Eingang von Spenden regelmäßig zu unterrichten.
(2) Der Name des oder der Zuwendenden darf nur mit seiner oder ihrer Zustimmung öffentlich bekannt gemacht werden.
§ 7
Aufsicht über Sammlungen
(1) 1 Öffentliche Haus- und Straßensammlungen bedürfen einer Genehmigung durch die Kirchenverwaltung. 2 Sie unterstehen der Aufsicht des Kirchenvorstandes.
(2) 1 Die Sammlerinnen und Sammler sind mit fortlaufend nummerierten Durchschreibeblocks auszustatten. 2 Werden Sammellisten verwandt, so sind diese ebenfalls fortlaufend zu nummerieren. 3 Die Ausgabe und Rückgabe dieser Sammlungsunterla-gen ist schriftlich festzuhalten.
(3) 1 Die Sammlerinnen und Sammler sind mit einem Ausweis zu versehen. 2 Der Ausweis ist nach Abschluss der Sammlung einzuziehen. 3 Er kann auch auf der Sammelliste eingetragen werden.
(4) Sämtliche Sammlungsunterlagen sind zehn Jahre zur Nachprüfung aufzubewahren.
§ 8
Feststellung und Abführung der Sammlungserträge
Die ordnungsgemäße Feststellung der Sammlungserträge aufgrund der Sammlungsunterlagen hat durch eine Feststellungsbescheinigung zu geschehen, die mit Datum zu versehen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Kirchenvorstandes zu unterschreiben ist.
§ 9
Überwachung der verbindlichen Kollekten
1 Die Dekanatskollektenbeauftragten oder die nach § 5 beauftragten Finanzbuchhaltungen überwachen die Erhebung und Abführung der verbindlichen Kollekten. 2 Sie können die Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere des Kollektenbuchs verlangen.
Kirchengesetz über Kollekten,
Spenden und Sammlungen
(Kollektenordnung – KollO)
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§ 3
Verbindliche Kollekten
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(2) Die Dekanatssynode kann für jedes Kalenderjahr eine zusätzliche verbindliche Kollekte beschließen.
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§ 4
Verbindliche Kollekten bei Kirchengemeinden mit nicht wöchentlichem Gottesdienst
...
(5) Ein kirchengemeindlicher Kollektenplan ist dem Dekanatssynodalvorstand für jedes Jahr im Voraus zur Kenntnis zu geben.
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§ 8
Empfohlene Kollekten
Die Kirchensynode, die Kirchenleitung, die Dekanatssynoden und die Dekanatssynodalvorstände können Empfehlungen für die Zweckbestimmung freier Kollekten aussprechen.
...
§ 16
Mittelverwendung
…
(3) 1 Gaben für diakonische Aufgaben ohne nähere Zweckbestimmung sind vorrangig für Einzelfallhilfen zu verwenden. 2 Hierfür nicht benötigte Mittel können anderen diakonischen Zwecken der Kirchengemeinde, des Dekanats, der Gesamtkirche, der Diakonie Hessen oder Partnergemeinden und Partnerkirchen zugeführt werden.
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Rechtsverordnung über die Erhebung und Verwaltung von Kollekten, Spenden und Sammlungen (Kollektenverwaltungsordnung – KollVO)
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§ 5
Abführung der verbindlichen Kollekten
1 Die Dekanatssynodalvorstände bestellen Dekanatskollektenbeauftragte. 2 An diese sind die verbindlichen Kollekten zeitnah über die Haushalte der Kirchengemeinden abzuführen. 3 Sie sammeln die eingehenden Kollekteneinnahmen und leiten sie an die von der Kirchenverwaltung bezeichnete Stelle weiter. 4 Diese Aufgabe kann der Finanzbuchhaltung übertragen werden. 5 Über den Ertrag der verbindlichen Kollekten ist der Kirchenverwaltung zu berichten.
…
§ 9
Überwachung der verbindlichen Kollekten
1 Die Dekanatskollektenbeauftragten oder die nach § 5 beauftragten Finanzbuchhaltungen überwachen die Erhebung und Abführung der verbindlichen Kollekten. 2 Sie können die Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere des Kollektenbuchs verlangen.
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Satzung der Gesamtkirchengemeinde
§ 9
Kollekten, Spenden und Sammlungen
(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
Geschäftsordnung des Gesamtkirchenvorstandes
§ 18
Beauftragte
(1) Die Aufgabenbereiche und die Aufgabenbewältigung werden von den Beauftragten in Eigen-verantwortung oder auf Beschluss des Gesamtkirchenvorstandes festgelegt.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand beruft in der Regel für die Dauer seiner Amtszeit insbesondere Beauftragte für:
…
2. Kollekten gemäß § 9 Abs. 3 der GKG-Satzung
…
(3) Bei Bedarf können weitere Beauftragte und auch Stellvertretungen berufen werden.
(4) Die/der Gesamtkirchenvorstandsvorsitzende legt bei Angelegenheiten, die mehrere Beauftragte gleichermaßen betreffen, die Federführung fest.
(5) Die Beauftragten arbeiten mit den vom Gesamtkirchenvorstand gebildeten Ausschüssen, Ar-beitsgruppen und anderen Beauftragten (auch Dekanat) zusammen. Sie sind für diese Ausschüsse, Arbeitsgruppen und Beauftragten Ansprechpartner/innen seitens des Gesamtkirchenvorstands.
(6) Kontakte zur Kirchenverwaltung erfolgen in Absprache mit der/dem Vorsitzenden des Gesamt-kirchenvorstandes.
(7) Der Schrift- und Mailverkehr mit der Kirchenverwaltung wird in den Gesamtkirchengemeindeakten abgelegt
(8) Sie informieren die übrigen Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes regelmäßig.