Diakoniebeauftragte/r

EKHN

Diakoniegesetz (DiakG)

II. Diakonie in der Kirchengemeinde

§ 3 
Aufgaben der Kirchengemeinde

( 1 ) Jede Kirchengemeinde nimmt in ihrem Gebiet im Rahmen ihrer Möglichkeiten diakonische Aufgaben wahr und leistet dadurch einen sichtbaren Beitrag zur Verkündigung des Evangeliums.

( 2 ) Die diakonische Arbeit in der Kirchengemeinde hat das Ziel, Menschen beizustehen, sie zu begleiten und zu fördern, soziale Ausgrenzung zu überwinden und gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Zu den diakonischen Aufgaben in der Kirchengemeinde gehören insbesondere:
a. Förderung der ehrenamtlichen Arbeit,
b. Förderung diakonischen Bewusstseins,
c. Organisation diakonischer Angebote, z. B. Nachbarschaftshilfe, Besuchsdienst, Kindertagesstätten, Diakoniestationen, ökumenische Partnerschaften, interkulturelle Zusammenarbeit und Flüchtlingshilfe,
d. Vertretung diakonischer Anliegen in der örtlichen Öffentlichkeit,
e. finanzielle Förderung diakonischer Arbeit,
f. Durchführung der von der Regionalen Diakonie in Hessen und Nassau mit Genehmigung der Kirchenleitung beschlossenen Sammlungen.

( 3 ) Die Kirchengemeinde soll für diakonische Aufgaben, die sie selbst nicht leisten kann, die Einrichtung und Unterhaltung der erforderlichen Angebote anregen und mit den Trägern diakonischer Arbeit, die im Kirchengemeindegebiet tätig sind, zusammenarbeiten.

§ 4 
Diakonieausschuss oder Diakoniebeauftragte

( 1 ) Der Kirchenvorstand wählt für die Dauer seiner Amtszeit einen Diakonieausschuss oder eine Person als Diakoniebeauftragte.

( 2 ) Sofern ein Diakonieausschuss gebildet wird, sollen diesem angehören:
a. Mitglieder des Kirchenvorstands,
b. an der diakonischen Arbeit der Kirchengemeinde beteiligte Gemeindemitglieder.
Personen, die von den in den Kirchengemeinden tätigen Mitgliedern der Diakonie Hessen benannt sind, soll die Möglichkeit zur beratenden Teilnahme gegeben werden.

( 3 ) Der Diakonieausschuss wählt aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und eine für die Stellvertretung.

( 4 ) In einem Nachbarschaftsraum, der sich als Arbeitsgemeinschaft organisiert hat, kann ein gemeinsamer Diakonieausschuss aller Kirchengemeinden gebildet werden.

§ 5
Aufgaben des Diakonieausschusses 
oder der oder des Diakoniebeauftragten

( 1 ) Der Diakonieausschuss oder die als Diakoniebeauftragte tätige Person sollen die diakonische Arbeit in der Kirchengemeinde fördern und dem Kirchenvorstand Vorschläge für die Gestaltung dieser Arbeit machen. Sie sind bei der Beratung aller diakonischen Themen und vor allen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung diakonischer Aufgaben vom Kirchenvorstand zu hören.

( 2 ) Der Diakonieausschuss oder die als Diakoniebeauftragte tätige Person arbeitet mit den im Bereich der Kirchengemeinde tätigen Mitgliedern der Diakonie Hessen, der Regionalen Diakonie und dem Dekanatsdiakonieausschuss oder der als Dekanatsdiakoniebeauftragte tätigen Person zusammen.

Dekanat

In der 13. Tagung der II. Dekanatssynode am 20. März 2026 hat der Dekanatssynodalvorstand eine Beschlussvorlage für die nächsten Tagung am 19. Juni 2026 angekündigt, in der ein Diakonieausschuss für das Dekanat Groß-Gerau/Rüsselsheim beschlossen werden soll. Die Nachbarschaftsräume im Dekanat sind aufgefordert, alsbald Vorschläge für die Besetzung zu machen.

Gerauer Land

Geschäftsordnung des Gesamtkirchenvorstandes

§ 18 
Beauftragte 

(1) Die Aufgabenbereiche und die Aufgabenbewältigung werden von den Beauftragten in Eigen-verantwortung oder auf Beschluss des Gesamtkirchenvorstandes festgelegt. 

(2) Der Gesamtkirchenvorstand beruft in der Regel für die Dauer seiner Amtszeit insbesondere Beauftragte für: 
1. Diakonie gemäß § 4 Abs. 1 DiakG zur Koordination unter den Ortsausschüssen und Beratung des Gesamtkirchenvorstandes 

(3) Bei Bedarf können weitere Beauftragte und auch Stellvertretungen berufen werden. 

(4) Die/der Gesamtkirchenvorstandsvorsitzende legt bei Angelegenheiten, die mehrere Beauftragte gleichermaßen betreffen, die Federführung fest. 

(5) Die Beauftragten arbeiten mit den vom Gesamtkirchenvorstand gebildeten Ausschüssen, Ar-beitsgruppen und anderen Beauftragten (auch Dekanat) zusammen. Sie sind für diese Ausschüsse, Arbeitsgruppen und Beauftragten Ansprechpartner/innen seitens des Gesamtkirchenvorstands. 

(6) Kontakte zur Kirchenverwaltung erfolgen in Absprache mit der/dem Vorsitzenden des Gesamt-kirchenvorstandes. 

(7) Der Schrift- und Mailverkehr mit der Kirchenverwaltung wird in den Gesamtkirchengemeindeakten abgelegt 

(8) Sie informieren die übrigen Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes regelmäßig.

§ 21
Aufgaben der Ortsausschüsse
(GO des Gesamtkirchenvorstandes)

(1) Die Ortsausschüsse nehmen folgende Aufgaben wahr:

1. Mitverantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Gottesdienstordnung, die Seelsorge (in Zusammenarbeit mit dem Verkündigungsteam), Angebote religiöser Bildung, diakonische Aufgaben und gesellschaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde;

7. Die Aufgaben nach dem Kirchengesetz über die Diakonie in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Diakoniegesetz) II. Abschnitt „Diakonie in der Kirchengemeinde“ obliegen den Ortsausschüssen sofern sie nicht einem Arbeitsausschuss (z.B. KiTa) übertragen sind. Für die Koordination unter den Ortskirchengemeinden beruft der Gesamtkirchenvorstand eine/n Diakoniebeauftragte/n.

(3) Ist die Mitwirkung eines Ortsausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Ortsausschuss die beabsichtigte Maßnahme erörtert haben.