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Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO)
§ 5 Kindertagesstättenausschuss
( 1 ) 1 Die Kirchengemeinde bildet einen Kindertagesstättenausschuss; bei mehreren Kindertagesstätten kann ein gemeinsamer Ausschuss eingerichtet werden.
2 Dieser soll aus vom Kirchenvorstand beauftragten Personen, aus gewählten Mitgliedern des Elternbeirats, sowie aus Mitgliedern aus dem Kreis der Mitarbeitenden bestehen.
3 Zusätzlich können andere sachkundige Personen hinzugezogen werden.
4 In Rheinland-Pfalz kann durch das Hinzuziehen einer „Fachkraft mit Kinderperspektive im Beirat“ der Kindertagesstättenausschuss gemäß KiTaG weiterentwickelt werden.
5 Der Ausschuss ist zeitnah nach der Wahl des Elternbeirates zu bilden.
6 Der Kirchenvorstand bestimmt den Vorsitzenden und die Stellvertretung.
7 Näheres regelt eine vom Kirchenvorstand zu erstellende Geschäftsordnung.
8 In gemeindeübergreifenden Trägerschaften wird die Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Träger beschlossen.
( 2 ) Das Leitungsorgan des Trägers hat den Kindertagesstättenausschuss an wesentlichen Entscheidungen insbesondere über die pädagogische Konzeption zu beteiligen.
( 3 ) 1 Der Kindertagesstättenausschuss berät im Rahmen der jeweils geltenden kirchlichen und staatlichen Bestimmungen über alle die Kindertagesstätte betreffenden Angelegenheiten. 2 Er hat den Auftrag, die Arbeit der Kindertagesstätte zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen Kindertagesstätte und Eltern zu fördern. 3 Er kann Anträge stellen und Empfehlungen an den Träger aussprechen.
( 4 ) Der Kindertagesstättenausschuss soll insbesondere gehört werden
1. bei der Entwicklung und Umsetzung von Qualitätsentwicklung und Perspektiventwicklung,
2. bei dauerhaften Veränderungen der Inhalte und Formen der Erziehungsarbeit,
3. bei dauerhaften Veränderungen der Angebotsstruktur der Kindertagesstätte,
4. bei Grundsätzen des Verpflegungsangebotes,
5. bei zu treffenden Maßnahmen bei struktureller Unterschreitung des Mindestpersonalstandes (Maßnahmenplan),
6. bei der Festlegung der Kriterien für die Aufnahme der Kinder,
7. bei der Festlegung der Öffnungs- und Schließzeiten,
8. bei der Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Eltern.
( 5 ) 1 Soweit der Träger Anträge und Empfehlungen des Ausschusses nicht berücksichtigt, hat er seine Entscheidungen schriftlich als Anlage zum Sitzungsprotokoll zu begründen. 2 Dies gilt nicht bei Personalentscheidungen.
( 6 ) Über die Ergebnisse der Beratungen sollen die Personensorgeberechtigten nach Möglichkeit schriftlich unterrichtet werden.
( 7 ) 1 Die Kindertagesstättenausschussmitglieder haben über die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Eine Verschwiegenheitserklärung ist vor Antritt der Tätigkeit zu unterzeichnen. 3 Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung ihrer Amtszeit.
( 8 ) Die Regelungen des § 44 Absatz 2 bis 5 der Kirchengemeindeordnung (KGO)4 bzw. des § 30 der Dekanatssynodalordnung (DSO)5 finden entsprechend Anwendung. (Hinweis: § 30 DSO gilt nur für Dekanate).
§ 36
Wahl des Elternbeirats
( 1 ) 1 Die Mitglieder des Elternbeirats und ihre Vertreter werden in einer Elternversammlung für jeweils ein Jahr gewählt.
2 Wahlberechtigt und wählbar sind die anwesenden Eltern und sonstigen Personensorgeberechtigten.
3 Nicht wählbar sind Vertreter des Trägers.
4 Ab dem Tag der Aufnahme haben die Eltern pro Kind eine Stimme.
5 Abwesende Eltern und sonstige Personensorgeberechtigte sind wählbar, wenn ihre schriftliche Zustimmung beim Träger der Kindertagesstätte vorliegt.
6 Wählbar ist jeweils nur ein Personensorgeberechtigter oder eine Personensorgeberechtigte, auch wenn zwei oder mehr Kinder der Familie die Kindertagesstätte in einer oder mehreren Gruppen besuchen.
7 Die Wahl soll im Oktober eines jeden Jahres erfolgen.
( 2 ) 1 Zur Durchführung der Wahl lädt der Träger der Kindertagesstätte im Benehmen mit der Leitung der Kindertagesstätte die Eltern und sonstigen Personensorgeberechtigten spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin schriftlich ein. 2 Der Träger der Kindertagesstätte trifft die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen und sorgt für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.
( 3 ) 1 Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigter kann Wahlvorschläge machen.
2 Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt.
3 Er bzw. sie verteilt an alle Wahlberechtigten Wahlzettel.
4 Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält.
5 Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
6 Ergibt sich bei der Stichwahl erneut Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
7 Die Wahlen sind geheim.
( 4 ) Eine Briefwahl ist möglich und entsprechend zu organisieren.
( 5 ) In Rheinland-Pfalz hat die Landesverordnung über die Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGEMLVO) Vorrang.
Gemeindeübergreifende Trägerschaft (GüT)
ev-dekanat-gross-gerau-ruesselsheim.de...
Geschäftsordnung des Gesamtkirchenvorstandes
§ 18
Beauftragte
(1) Die Aufgabenbereiche und die Aufgabenbewältigung werden von den Beauftragten in Eigen-verantwortung oder auf Beschluss des Gesamtkirchenvorstandes festgelegt.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand beruft in der Regel für die Dauer seiner Amtszeit insbesondere Beauftragte für:
…
3. Kindertagesstätten gemäß § 5 Abs. 1 KiTaVO aus dem Gesamtkirchenvorstand (siehe auch § 17 VI. KiTa-Ausschüsse)
…
(3) Bei Bedarf können weitere Beauftragte und auch Stellvertretungen berufen werden.
(4) Die/der Gesamtkirchenvorstandsvorsitzende legt bei Angelegenheiten, die mehrere Beauftragte gleichermaßen betreffen, die Federführung fest.
(5) Die Beauftragten arbeiten mit den vom Gesamtkirchenvorstand gebildeten Ausschüssen, Ar-beitsgruppen und anderen Beauftragten (auch Dekanat) zusammen. Sie sind für diese Ausschüsse, Arbeitsgruppen und Beauftragten Ansprechpartner/innen seitens des Gesamtkirchenvorstands.
(6) Kontakte zur Kirchenverwaltung erfolgen in Absprache mit der/dem Vorsitzenden des Gesamt-kirchenvorstandes.
(7) Der Schrift- und Mailverkehr mit der Kirchenverwaltung wird in den Gesamtkirchengemeindeakten abgelegt
(8) Sie informieren die übrigen Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes regelmäßig.