Sicherheitsbeauftragte

N. N. Sicherheitsbeauftragte unterstützen in einer Organisation die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen. Bei mehr als 20 Beschäftigten muss gemäß § 22 SGB VII ein/e Sicherheitsbeauftragte/r bestellt werden. Bei weniger als 20 Beschäftigten können gemäß DGUV Sicherheitsbeauftragte freiwillig bestellt sein.

Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB)
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII
NormÜberschrift
§ 22Sicherheitsbeauftragte
Regelungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
DGUV Information - 211-042
NormÜberschrift
DGUV 211-042Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
Regelungen des Mitarbeitervertretungsgesetzes (MAVG)
Abschnitt VII. - Aufgaben und Befugnisse der Mitarbeitervertretung
NormÜberschrift
§ 36 b MAVGMitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
"Schnelleinstieg" in das Feld Arbeits- und Gesundheitsschutz - EFAS
Letzte Änderung am: 06.04.2022
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