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Beschlüsse des Kirchenvorstandes
Zur Durchführung der Wahl hat der Kirchenvorstand in seiner Sitzung am 17.02.2021 den Wahlvorstand gebildet.
In der Kirchenvorstandssitzung am 09.12.2020 beschloss der Kirchenvorstand:
Anstelle der Gemeindeversammlung wird der Gemeinde ermöglicht, zusätzliche Kandidierende im schriftlichen Verfahren vorzuschlagen, § 10 Abs. 4b Kirchengemeindewahlordnung (KGWO).
Dies wurde der Gemeinde im Gottesdienst am 20.12.2020 mitgeteilt und an verschiedenen Stellen schriftlich öffentlich gemacht. Die zweiwöchige Frist endete am 02.01.2021.
Die Kandidierenden werden zusätzlich durch Kurzporträts in einem gesonderten Gemeindebrief vorgestellt. Außerdem werden die Kandidierenden – deren jeweilige Zustimmung vorausgesetzt – durch Kurzporträts auf dieser Homepage der Kirchengemeinde vorgestellt.
Der Kirchenvorstand beschließt ferner, nach dem folgenden Wahlmodus zu verfahren:
Nach dem beschlossenen Wahlmodus sind bei der Wahl von 10 Gemeindemitgliedern in den Kirchenvorstand mindestens 14 Kandidierende erforderlich.
Jedes Gemeindemitglied hat nach § 14 Kirchengemeindeordnung (KGO) in seiner Kirchengemeinde das Recht auf Teilhabe am Gemeindeleben, Beteiligung an Gruppen und Kreisen der Kirchengemeinde sowie das aktive und passive Wahlrecht im Rahmen der gesamtkirchlichen Vorschriften.
Gemäß § 2 KGWO werden die Mitglieder des Kirchenvorstandes von den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern in gleicher, freier, allgemeiner, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Gemeindeglieder, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben. Wer aufgrund der Bestimmungen eines Kirchengesetzes das Wahlrecht verloren hat, ist nicht wahlberechtigt.
Aufgrund § 4 KGWO können zu Mitgliedern des Kirchenvorstands nur solche wahlberechtigten Gemeindemitglieder gewählt werden, die
Sie sollen konfirmiert sein.
Artikel 13 Abs. 6 der KO: Bei ihrer Einführung werden die gewählten und berufenen Mitglieder des Kirchenvorstandes wie folgt verpflichtet: „Ich gelobe vor Gott und dieser Gemeinde, den mir anvertrauten Dienst sorgfältig und treu zu tun in der Bindung an Gottes Wort gemäß dem Bekenntnis und nach den Ordnungen unserer Kirche und unserer Gemeinde.“
Am 13. Juni 2021 werden in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) alle Kirchenvorstände neu gewählt. Wer sich im Kirchenvorstand engagieren und kandidieren wollte, jemanden vorschlagen oder einfach nur informieren wollte, konnte sich gerne über den nachfolgenden Kontakt an das Gemeindebüro wenden. Eine zusätzliche Kandidatur ist leider nicht erfolgt und nun nicht mehr möglich. In einem gesonderten Gemeindebrief stellen sich im Frühjahr alle Kandidatinnen und Kandidaten vor.
Der Kirchenvorstand freut sich über Ihr Interesse an seiner Arbeit.
Weiterleitung: Kontaktformular zum Gemeindebüro
Regelungen der Kirchengemeindeordnung (KGO)
| Norm | Inhalt |
|---|---|
| § 14 KGO | Jedes Gemeindemitglied hat in seiner Kirchengemeinde das … aktive und passive Wahlrecht im Rahmen der gesamtkirchlichen Vorschriften. |
